Betriebliche Übung - Anspruch auf Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen bei Landesbank gilt
Bayerische Landesbank stellte seit 1972 angebotenen Versorgungsvertag für langjährige Mitarbeiter plötzlich ein
Bietet der Arbeitgeber vorbehaltlos über Jahre hinweg seinen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den Abschluss eines Versorgungsvertrages an, der u. a. eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen vorsieht, so ist er laut Bundesarbeitsgericht (BAG) aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, allen anderen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen erfüllen, den Abschluss eines inhaltsgleichen Versorgungsvertrages anzubieten. Die beklagte Landesbank ist im Jahre 1972 aus einer Fusion hervorgegangen. Bestandteil des Fusionsvertrags ist eine sogenannte Personalvereinbarung. Danach können Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den fusionierten Instituten oder bei der Bayerischen Landesbank, einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen (sog. Versorgungsrecht) erhalten. Über die Erteilung der Versorgungsrechte entscheidet der Vorstand. Die beklagt Arbeitgeberin bot seit 1972 (nahezu) allen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen erfüllten, derartige Versorgungsrechte an. Anfang des Jahres 2009 beschloss die Landesbank, die Vereinbarung der Versorgungsrechte einzustellen. Einem Mitarbeiter, der die Voraussetzungen am 01.01.2010 erfüllte, wurde deshalb kein Versorgungsvertrag mehr angeboten. Der Beschäftigte erhob Klage, die Vorinstanzen gaben ihm Recht.
Angebot zum Versorgungsvertrag ist betriebliche Übung – Anspruch auf Versorgungsrechte gilt weiter
Seine Klage hatte auch vor dem BAG Erfolg. Aufgrund der seit 1972 geübten Praxis bestand bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers (01.01.1990) eine betriebliche Übung, die die Beklagte verpflichtet, Arbeitnehmern nach einer 20jährigen Tätigkeit im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Beklagten und bei Erfüllung der beiden weiteren Voraussetzungen die Vereinbarung eines Versorgungsvertrags anzubieten. Da der Kläger diese Voraussetzungen am 1. Januar 2010 erfüllte, hat er einen Anspruch auf Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebots durch die Landesbank erworben (BAG, Urteil vom 15.05.2012; Az.: 3 AZR 128/11).
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