Fristlose betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft wegen Outsourcing gescheitert
Arbeitgeber will fristlose Kündigung wegen Outsourcing
Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg hat in einer gestern veröffentlichten Entscheidung die fristlose betriebsbedingte Kündigung einer Reinigungskraft für unwirksam erklärt. Das Unternehmen hatte Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen und dabei unter anderem die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Reinigungsarbeiten nicht mehr durch eigene Kräfte durchzuführen, sondern diese per Outsourcing auszulagern. Gegenüber den Reinigungskräften, die tarifvertraglich ordentlich nicht mehr kündbar waren, wurde daraufhin eine fristlose Kündigung ausgesprochen.
Nachweis für unternehmerische Entscheidung konnte nicht erbracht werden
Das Gericht hat den Arbeitgeber nicht für berechtigt gehalten, das Arbeitsverhältnis der Reinigungskraft durch fristlose Kündigung zu beenden. Er könne sich – ebenso wie bei anderen Verträgen – nicht ohne Weiteres von seiner Vertragsbindung gegenüber dem Arbeitnehmer lossagen, sondern müsse die ordentliche Unkündbarkeit der Reinigungskraft bereits bei der Erstellung seines unternehmerischen Konzepts in Rechnung stellen. Umstände, dass das Outsourcing der Reinigungsarbeiten auf Dritte unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich gewesen sei, habe der Arbeitgeber nicht vorgetragen. (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012; Az.: 7 Sa 2164/11).
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