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Kündigung wegen Vorwurfs der Unterschlagung von 14,99 € abgewiesen

18. Januar 2012

Nichterteilung einer Quittung ist allein kein Nachweis für Unterschlagung

Das LAG Düsseldorf hat jetzt die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer vermeintlichen Unterschlagung für unwirksam erklärt. Der Kläger war bei der Beklagten, einem Abfallwirtschaftunternehmen seit dem 01.09.1997 als Verwieger an der Müllrampe tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es u. a., sog. Wiegebelege zu erstellen. Der Arbeitgeber hat dem Kläger vorgeworfen, er solle von einem Privatkunden am 01.06.2010 einmalig einen Betrag von 14,99 € vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß verbucht haben. Die Quittung habe er deshalb nicht erteilt, um den Betrag selbst zu behalten. Der daraus resultierende Vorwurf der Unterschlagung ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hatte bei der letzten Betriebsratswahl kandidiert. Ausweislich des Ergebnisses der Wahl vom 19.05.2010 war er nicht in den Betriebsrat gewählt worden. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Betriebsratsanhörung am 15.06.2010 fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31.12.2010. Das Arbeitsgericht war der Argumentation des Arbeitgebers nicht gefolgt und hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Allein aus der behaupteten Nichterteilung einer Quittung könne nicht auf eine Unterschlagung geschlossen werden. Ein dringender Taterdacht, der eine Verdachtskündigung rechtfertige, sei nicht gegeben, weil das von der Beklagten eingesetzte Buchungssystem störanfällig und zumindest am 01.06.2010 ein exakter Abgleich zwischen Wiegebelegen und Kassenjournal nicht möglich gewesen sei. Zudem sei die Zählung der Einnahmen des Tages erst am Abend erfolgt. Es habe aber zwischen der Frühschicht, in welcher der Kläger tätig war, und der Spätschicht keine Kassenübergabe gegeben. Das Arbeitsgericht hat zudem ausgeführt, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner Anhörung von der Beklagten irreführend unterrichtet worden sei.

Arbeitgeber kann Vorwurf der Unterschlagung nicht nachweisen

Das LAG hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Wie bereits die Vorinstanz ist auch das LAG davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die eine Tatkündigung wegen Unterschlagung rechtfertigen. Auch einen dringenden Taterdacht, der eine Verdachtskündigung rechtfertige, sahen die Richter nicht als gegeben an (LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2012,  Az.: 17 Sa 252/11).

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 17 Sa 252/11, Arbeitgeber, Kündigung, Nachweis, Quittung, Unterschlagung, Vorwurf
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