Arbeitgeber darf ärztliches Attest schon ab dem ersten Krankheitstag ohne Begründung fordern
Arbeitgeber verlangt Vorlage am ersten Tag
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat sich vor kurzem mit der Frage beschäftigen müssen, wann und unter welchen Umständen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – der sogenannte gelbe Schein – vorzulegen ist. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, muss er gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Es ist bislang umstritten, ob der Arbeitgeber dafür einen besonderen Anlass braucht. In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an.
Arbeitgeberverlangen muss nicht begründet werden
Das hat das Landesarbeitsgericht Köln verneint. Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf danach weder einer Begründung noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht auf „billiges Ermessen“ zu überprüfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (LAG Köln, Urteil vom 14.09.2011; Az.: 3 Sa 597/11).
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