Kündigungsfrist von einer Woche in Leiharbeitstarifvertrag ist unwirksam
Tarifvertrag erlaubt einwöchige Kündigungsfrist
Die seit dem 15.03.2010 in Formulararbeitsverträge der Leiharbeitsbranche aufgenommene Verweisungsklausel auf vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) und anderen Christlichen Gewerkschaften geschlossene Tarifverträge ist laut gestriger Veröffentlichung des Arbeitsgerichts (ArG) Lübeck unwirksam. Deshalb gelten nur die gesetzlichen Regelungen. Im Ausgangsfall stritten die Parteien über die für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses maßgebliche Kündigungsfrist. Das Gesetz sah eine zweiwöchige Frist vor, die tariflichen Regelungen nur eine Kündigungsfrist von einer Woche. Deren Anwendung war in einem bundesweit in der Arbeitnehmerüberlassungsbranche benutzten Formulararbeitsvertrag festgelegt worden.
Verweisungsklausel fehlt es an Transparenz
Die Verweisungsklausel auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag sei nicht transparent, so das Arbeitsgericht. Die sich aus der Verweisung ergebenden Rechte des Arbeitnehmers seien nicht klar und präzise geregelt. Ihr könne nicht entnommen werden, welcher der Tarifverträge Gegenstand der Bezugnahme sein soll, so dass der Arbeitnehmer nicht erkennen könne, was auf ihn zukomme (ArG Lübeck, Urteil vom 15.03.2011; Az.: 3 Ca 3147/10).
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