Ordentliche Kündigung wegen verspäteter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit bestätigt
Vorabeiter meldet Arbeitsunfähigkeit trotz Abmahnungen nicht rechtzeitig
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat laut gestriger Veröffentlichung entschieden, dass die wiederholte Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Im Ausgangsfall ging es um einen Vorarbeiter, der für ein Dienstleistungsunternehmen mit Flugzeuginnenreinigungen betraut war. Er war in der Vergangenheit wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Bereits im Jahre 2003 erinnerte der Arbeitgeber den Kläger schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, das heißt möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne. Der Kläger zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechsmal verspätet an und wurde dafür viermal abgemahnt. Am 1. September 2009 meldete der Kläger wiederum nicht unverzüglich seiner Arbeitsunfähigkeit und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Seine Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.
Pflicht zur Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Gesetz
Die dagegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers zum LAG war dagegen erfolgreich. Die Richter hielten die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber doch als ordentliche Kündigung für wirksam. Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertige nach erfolgloser Abmahnung eine ordentliche Kündigung. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz. Sie bestehe unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz erhaltener Abmahnungen überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Eigenart der vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistung, nämlich der Flugzeuginnenreinigung, bringe es mit sich, dass sie jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden könne. Dafür sei es zwingend erforderlich, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheint bzw. im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteilt, damit der Arbeitgeber den Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren kann. Dem Kläger fiele als Vorarbeiter zudem noch eine herausgehobene Rolle zu. Der Arbeitgeber sei bei seinem Geschäft in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen (Hessisches LAG, Urteil vom 18.01.2011, Az.: 12 Sa 522/10).
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