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Einzelfall entscheidet über Abmeldepflicht von Betriebsräten vom Arbeitsplatz

1. Juli 2011

Betriebsrat klagt auf generelle Aufhebung der Abmeldepflicht

Ein Betriebsrat, der an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist laut aktueller Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen – im Einzelfall kann diese Pflicht aber ausnahmsweise entfallen. Im Ausgangsfall wollte der neunköpfige Betriebsrat eines Unternehmens für automobile Marktforschung mit ca. 220 Arbeitnehmern gerichtlich festgestellt wissen, dass seine Mitglieder generell nicht verpflichtet sind, sich bei Ausführung von Betriebsratstätigkeit, die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden.

Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich

Der Antrag blieb vor dem BAG - wie bereits in den Vorinstanzen - erfolglos. Zweck der Meldepflicht sei es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. In Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt, besteht aber keine vorherige Meldepflicht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. In Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Der hier uneingeschränkt gestellte Antrag des Betriebsrats erfasst auch Fallgestaltungen, in denen er unbegründet ist. Die umstrittene Pflicht lässt sich weder generell verneinen noch bejahen - sie hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (BAG, Beschluss vom 29.06.2011;  Az.: 7 ABR 135/09).

Wenn Sie weitergehenden Informationen zu diesem Thema haben möchten, lesen Sie auch unseren Artikel: Freistellung Betriebsrat: Betriebsrat muss sich zur Erledigung von Betriebsratsarbeit beim Vorgesetzten abmelden.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 7 ABR 135/09, Abmeldepflicht, Arbeitgeber, Arbeitsplatz, Betriebsratstätigkeit, Betriebsrat
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