Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung: Alter vor Kindern
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln musste entscheiden, ob Alter oder Kinder bei der Sozialauswahl einer betriebsbedingten Kündigung Vorrang besitzen. Konkret ging es um zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen der eine 35 Jahre alt und zwei Kinder hatte, der andere dagegen 53 Jahre alt und kinderlos war.
Das Gericht entschied, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltpflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen wären. Der hier einschlägige § 1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besagt, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen muss. In der Rechtsprechung ist weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind (LAG Köln, Urteil vom 18.02.2011; Az.: 4 Sa 1122/10).
Lesen Sie für detailliertere Informationen unseren Beitrag Betriebsbedingte Kündigung: Kündigungsschutzgesetz verlangt Sozialauswahl.
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