Widerruf einer arbeitsvertraglichen Zulage in Altfällen
Der Widerruf einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versprochenen Leistung des Arbeitgebers darf laut gestriger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht grundlos erfolgen. Seit dem 01.01.2002 müssen die Gründe für den Widerruf in der Vertragsklausel angegeben werden. Fehlt diese Angabe, ist die Klausel unwirksam.
Geklagt hatte ein Tierarzt, dessen vorformulierter Arbeitsvertrag die Gewährung einer widerruflichen Zulage enthielt. Mit Schreiben vom 19.09.2007 widerrief der Arbeitgeber die Zulage zum Jahresende aus wirtschaftlichen Gründen. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt.
Auf die Revision des Arbeitgebers wies der BGH die Sache an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung über die behaupteten wirtschaftlichen Gründe zurück. Die Klausel sei nur deshalb unwirksam, weil sie in formeller Hinsicht den strengeren, seit dem 01.01.2003 geltenden Anforderungen nicht genügt. Zur Verhinderung einer unzulässigen Rückwirkung des durch die Schuldrechtsmodernisierung geänderten BGB und zur Schließung der entstandenen Vertragslücke sei hier eine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 31.12. 2002 eine Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand angetragen hat (BAG, Urteil vom 20.04.2011; Az.: 5 AZR 191/10).
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