Höhere Abfindung für Ältere – Sozialplan mit Altersstufen ist nicht diskriminierend
Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen laut gestrigem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan Altersstufen bilden, weil ältere Arbeitnehmer größere Schwierigkeiten haben, eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere. Im Ausgangsfall ging es um einen Sozialplan, bei dem sich die Höhe der Abfindung nach einem Faktor richtete, der mit dem Produkt aus Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsverdienst zu multiplizieren war. Der Faktor betrug bis zum 29. Lebensjahr des Mitarbeiters 80 %, bis zum 39. Lebensjahr 90 % und ab dem 40. Lebensjahr 100 %. Der Arbeitgeber zahlte der zum Zeitpunkt der Kündigung 38jährigen Klägerin eine mit dem Faktor von 90 % errechnete Abfindung in Höhe von 31.199,02 Euro. Mit ihrer Klage verlangt sie die Differenz zur ungekürzten Abfindung.
Ihre Klage blieb vor dem BAG - wie auch in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die in dem Sozialplan gebildeten Altersstufen seien nicht zu beanstanden. Die konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan unterliege grundsätzlich einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Altersstufen müssten danach geeignet und erforderlich sein, dass von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel (Berücksichtigung des Altersmerkmals bei zukünftigen Beschäftigungschancen) tatsächlich zu fördern und dürfen die Interessen der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen. Dies sei mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Betriebsparteien durften hier davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40jährigen Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30 bis 39jährigen. Die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer sind daher nicht unangemessen (BAG, Urteil vom 12.04.2011; Az.: 1 AZR 764/09).
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