Leiharbeit - Lohnnachforderung trotz tariflicher Ausschlussfrist der Stammbelegschaft bestätigt
Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er laut gestriger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten.
Im Ausgangsfall wurde ein Leiharbeitnehmer von seinem Verleiharbeitgeber mehrere Jahre bei der tarifgebundenen C. GmbH eingesetzt. Er hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm von der Beklagten geleistete. Er erhob deshalb Klage auf Vergütungsnachzahlung im Rahmen des so genannten Equal-Pay-Anspruchs. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs müssen eine durch Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist bei finanziellen Forderungen gegen den Arbeitgeber beachten – der Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers enthielt keine derartige Klausel. Das Landesarbeitsgericht übertrug die Geltung der Tarifvertragsklausel auf den Kläger und lehnte nachträgliche Entgeltansprüche ab. Diese seien untergegangen, da sie innerhalb der Ausschlussfrist vorher schriftlich geltend hätten werden müssen.
Das sah das BAG nicht so und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 10 Absatz 4 AÜG) nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss – sie sind diesbezüglich nicht an zuwenden. Das Landesarbeitsgericht muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten (BAG, Urteil vom 23. März 2011; Az.: 5 AZR 7/10).
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