Arbeitszeitbetrug rechtfertigt fristlose Kündigung
Mogelt ein Arbeitnehmer bewusst bei der Dokumentation seiner Arbeitszeit, so berechtigt dieses Fehlverhalten den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein hervor.
Ein Postangestellter musste seine Arbeitszeiten per Hand in ein Zeiterfassungsblatt eintragen. Eine IT-unterstützte Zeiterfassung war nicht vorhanden. Ihm war ausführlich erläutert worden, dass das tatsächliche Dienstende täglich minutengenau ohne Rundungen handschriftlich einzutragen ist. Aufgrund mehrerer falscher Angaben über die Arbeitszeit kündigte das Unternehmen dem Arbeitnehmer fristlos. Der Postangestellte war der Meinung, ihm sei kein kündigungsrelevantes Verhalten vorzuwerfen. Das LAG Schleswig-Holstein war anderer Auffassung und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Die vorsätzlich falsche Aufzeichnung von Arbeitszeiten sei geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität des Arbeitnehmers zu erschüttern. Dies gelte auch für die fehlerhafte Selbsterfassung der Arbeitszeit. Eine Abmahnung sei hier entbehrlich gewesen, weil in der Zukunft nicht mit einer Verhaltensänderung zu rechnen sei. Der Arbeitnehmer sei ausreichend über die Zeiterfassungsmodalitäten aufgeklärt worden und habe daher um sein erhebliches Fehlverhalten gewusst (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2010, Az.: 6 Sa 293/10).
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