Arbeitgeber muss Kosten für Schulung in der Muttersprache des Betriebsrats übernehmen
Arbeitgeber haben laut Arbeitsgericht (ArG) Berlin die Kosten einer in der Muttersprache des Betriebsratsmitglieds durchgeführten Schulung zu tragen, wenn dieses nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und die Teilnahme an der Schulung für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Im Ausgangsfall hatte ein Betriebsrat zwei seiner Mitglieder – U.S.-amerikanische Staatsbürger - zu einer dreitägigen Schulung entsandt, bei der in englischer Sprache Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermittelt wurden. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten von 1.600 € je Schulungstag zu übernehmen.
Das Arbeitsgericht hat den Arbeitgeber für verpflichtet gehalten, die Kosten der Schulung zu tragen. Der Betriebsrat, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe, habe annehmen dürfen, dass die Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulung erforderlich gewesen sei. Die Schulung habe Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich waren. Die Betriebsratsmitglieder hätten aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung nicht in der gebotenen Weise folgen können. Angesichts der Komplexität des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sei es erforderlich gewesen, die Betriebsratsmitglieder zu einer Schulung zu entsenden, die in ihrer Muttersprache durchgeführt wurde. Von den Betriebsratsmitgliedern sei nicht zu verlangen, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben (ArG Berlin, Beschluss vom 03.03.2011; Az: 24 BV 15046/10).
Detailliertere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag Auch Betriebsratsseminare in englischer Sprache bezahlt der Arbeitgeber.
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