Bei befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente bleibt der Urlaubsanspruch bestehen
Der Bezug einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung verhindert laut Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein nicht das Entstehen des Urlaubsanspruchs. Es entsteht demnach Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Der Urlaubsanspruch verfällt auch nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums. Im Ausgangsfall ging es um einen im öffentlichen Dienst beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer, der seit 2004 arbeitsunfähig erkrankt war. Ab November 2004 wurde ihm rückwirkend zunächst befristet eine volle Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt – letztendlich bis zum 31.07.2009. Danach erhielt er eine Dauerrente und schied mit Ablauf des 31.03.2009 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Beschäftigte klagte den gesetzlichen, teilweise auch den tariflichen Urlaub und den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte für die Jahre 2005 bis zu seinem Ausscheiden 2009 ein. Das Arbeitsgericht wies die entsprechende Zahlungsklage ab.
Vor dem Landesarbeitsgericht war der Kläger in fast vollem Umfang erfolgreich. Solange der Gesetzgeber keine ausdrückliche Vorschrift geschaffen habe, dass dem Arbeitnehmer für den Zeitraum des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente der Erholungsurlaub gekürzt werden könne, entstehe der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und auch der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Wenn er nur wegen der befristeten vollen Erwerbsunfähigkeit nicht genommen werden könne, verfalle dieser Urlaubsanspruch auch nicht zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres. Die Ansprüche seien zudem nicht ganz oder teilweise verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist beginne nicht in dem jeweiligen Urlaubsjahr, in dem die Ansprüche entstehen, sondern erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2010; Az.: 4 Sa 209/10).
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