Auch tarifvertraglich vereinbarter Urlaub kann nach langer Krankheit verfallen
Selbst ein im entsprechenden Tarifvertrag festgelegter Urlaub kann nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz nach lang andauernder Krankheit verfallen. Der diesbezügliche Anspruch auf den gesetzlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen, der nach europäischem Recht dem erkrankten Arbeitnehmer erhalten bleiben muss, darf allerdings nicht unterschritten werden. Im Ausgangsfall ging es um einen städtischen Angestellten, der von Juni 2007 bis Oktober 2009 arbeitsunfähig erkrankt war. Laut dem hier anwendbaren Tarifvertrag (TVöD) hätten ihm 30 Arbeitstage Erholungsurlaub zugestanden, die er aber 2007 und 2008 nicht nehmen konnte. Der Angestellte vertrat die Auffassung, dass der Urlaub sei auch über die gesetzliche Mindestgrenze von 20 Arbeitstagen hinaus nicht verfallen sei. Er verklagte daher den Arbeitgeber auf die Gewährung von 10 Tagen Resturlaub.
Die Richter des LAG wiesen die Klage ab – für die erhobene Forderung fehle es an der rechtlichen Grundlage. Die Ansprüche auf den tariflichen Mehrurlaub sind laut § 26 TVöD am 31.05.2008 bzw. am 31.05.2009 verfallen, weil der Kläger den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht antreten konnte. Wie das Arbeitsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Berufungskammer anschließt, zutreffend erkannt hat, können die Tarifvertragsparteien Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den laut EU-Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und vom Bundesurlaubsgesetz (BurlG) begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Die Tarifvertragsparteien sind von der gesetzlichen Regelung abgewichen und haben den Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres befristet. Sie haben den Verfall bei Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten insoweit gelockert, als ein Antritt des Urlaubs auch noch bis zum 31.05. des Folgejahres zulässig ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Urlaub aus dem Vorjahr aber angetreten werden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2010; Az.: 10 Sa 244/10).
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