LAG lehnt Gemeinschaftsbetrieb wegen fehlender einheitlicher Leitung ab
In einem vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) anhängigen Beschlussverfahren wurde jetzt geklärt, ob zwischen zwei Unternehmen, der B-GmbH und der C-GmbH ein Gemeinschaftbetrieb besteht. Beide betreiben am Flughafen Düsseldorf Dienstleistungen aller Art für den Flugbetrieb, insbesondere im Bereich der Flugzeugabfertigung. Die B-GmbH gründete im Jahre 2008 die C-GmbH als 100 %-ige Tochter. Ebenfalls im Jahr 2008 gründete die B-GmbH eine weitere 100 %-ige Tochter, die D-GmbH. Diese ist auch im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung der Airportservices tätig. Ab dem Winterflugplan 2008 führte die C-GmbH auftragsgemäß die Abfertigung der Maschinen einer der größten Fluglinie durch. Hierzu bediente sie sich ca. 120 bis 140 von der D-GmbH entliehener Arbeitnehmer. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob trotz juristischer Trennung der B- und C-GmbH aufgrund personeller, räumlicher, organisatorischer und technischer Verknüpfung ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat am 15.01.2010 den Gemeinschaftbetrieb festgestellt, wogegen sich die beiden Firmen im Beschwerdeverfahren wenden. Das LAG hat nunmehr nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit der Vernehmung mehrerer Zeugen im Termin vom 20. Dezember 2010 die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb werden verneint, da insbesondere das Vorliegen eines einheitlichen Leitungsapparates bei den am Flughafen tätigen Abfertigungsunternehmen nicht festgestellt werden konnte (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2010; Az.: 14 TaBV 24/10).
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