Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens während längerer Arbeitsunfähigkeit zulässig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern bestätigt, dass die Einräumung der privaten Nutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil und Sachbezug darstellt. Allerdings kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur dann eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn der Arbeitgeber ihm das Fahrzeug vertragswidrig entzieht.
Im Ausgangsfall ging es um einen Bauleiter. Der Arbeitgeber hatte diesem arbeitsvertraglich einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung gestellt. In der Zeit vom 03.03.2008 bis einschließlich 14.12.2008 war der Mann arbeitsunfähig erkrankt, der Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.04.2008. Auf Verlangen des Arbeitgebers gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück. Dieser überließ dem Bauleiter erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 wieder den Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitnehmer verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13.11. bis 15.12.2008. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Die Revision des Klägers war auch beim BAG erfolglos. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, nicht der Fall (BAG, Urteil vom 14.12. 2010; Az.: 9 AZR 631/09).
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