Nachzahlung für 200.000 Leiharbeiter? Christliche Gewerkschaft darf keine Tarifverträge schließen
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist laut gestriger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann, da sie die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit geht es um ein gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitetes Beschlussverfahren bezüglich der Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist.
Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat das BAG gestern zurückgewiesen. Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus (BAG, Beschluss vom 14.12. 2010; Az.: 1 ABR 19/10).
Wichtiger Hinweis
Viele Fachleute gehen davon aus, dass die Entscheidung positive Folgen für die betroffenen Leiharbeitnehmer haben und bei Unternehmen für Zusatzbelastungen in Milliardenhöhe sorgen könnte. Dies liegt am sogenannten Equal-Pay-Gebot, nach dem Leiharbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Lohn haben, den auch die Stammbelegschaft eines Unternehmens erhält. Dieses Gebot ist nur dann nicht einschlägig, wenn für die Leiharbeiter ein eigenständiger Tarifvertrag gilt. Ver.di geht davon aus, dass die betroffenen Arbeitnehmer, die bislang nach den christlichen Tarifverträgen entlohnt wurden, möglicherweise rückwirkend höhere Löhne erhalten müssen. Auch die Sozialkassen könnten bei Leiharbeitsunternehmen die Hand aufhalten. Diese Ansprüche werden auf zwei bis drei Milliarden € geschätzt.
- Kommentieren
- 4438 Aufrufe