Abmahnung gescheitert – Vorbereitung für Betriebsratswahl während der Arbeitszeit ist zulässig
Bereitet ein Arbeitnehmer zusammen mit zwei Kollegen das Einladungsschreiben für die Wahl eines Wahlvorstandes während der Arbeitszeit vor, kann er laut Arbeitsgericht Kiel hierfür nicht abgemahnt werden. Im Ausgangsfall hatte eine Sachbearbeiterin mit zwei weiteren Arbeitnehmern den Entschluss gefasst, für den 16.04.2010 die Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrats einzuberufen. Mit Schreiben vom 08.04.2010 forderten die drei Mitarbeiter den Arbeitgeber auf, ihnen die zur Ausfertigung einer Wählerliste erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Nachdem der Geschäftsführer moniert hatte, dass die Anschrift bzw. Firmenbezeichnung nicht korrekt sei, führte die Frau am gleichen Tag ein kurzes Telefonat mit einem der beiden Kollegen, der sodann die Anschrift korrigierte. In der Mittagspause trafen sich die drei Mitarbeiter, um das korrigierte Schreiben gemeinsam zu unterschreiben. Kurz darauf mahnte der Arbeitgeber die Sachbearbeiterin ab, weil sie während der Dienstzeit Tätigkeiten ausgeführt haben, die nichts mit ihrer originären Aufgabe zu tun hätten. Die Frau erhob daraufhin Klage und verlangte die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich das Schreiben vom 08.04.2010 während ihrer Arbeitszeit verfasst und korrigiert habe. Auch den diesbezüglichen Vortrag des Arbeitgebers als wahr unterstellt, habe die Klägerin keine Vertragsverletzung begangen, die hätte abgemahnt werden können. Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl vorbereiteten, könnten nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten während der Pausen oder außerhalb der Arbeitszeit zu erbringen. Mitglieder des Betriebsrates müssten laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) grundsätzlich für die Durchführung der erforderlichen Betriebsratsaufgaben von der Arbeitsleistung befreit werden. Gleiches gelte auch für die eine Wahlversammlung einberufenden Arbeitnehmer. Die Klägerin sei keiner privaten Tätigkeit nachgegangen, sondern habe sich für das vom Gesetzgeber gewollte Ziel der Gründung eines Betriebsrates eingesetzt (ArG Kiel, Urteil vom 16.09.2010; Az.: 5 Ca 1030 d/10).
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