Einsichtsrecht in die Personalakte gilt jetzt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern zur bislang umstrittenen Frage, ob dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Einsichtsrecht in seine Personalakte zusteht, eindeutig Stellung bezogen. Im Ausgangsfall ging es um einen Arbeitnehmer, der 18 Monate als Schadensbüroleiter beschäftigt war. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf mangelnde Loyalität dem Arbeitgeber gegenüber schließen ließen. Der ehemalige Beschäftigte verlangte daraufhin Einsicht in seine Personalakte. Der Arbeitgeber verweigerte dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Mannes ab.
Die Revision des Klägers vor dem BAG war erfolgreich. Die Bundesrichter verurteilten den Arbeitgeber, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Dieser habe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zähle auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Anspruch folge allerdings nicht aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befinde sich aber ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung (BAG, Urteil vom 16.11.2010; Az.: 9 AZR 573/09).
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