Verzehr von übrig gebliebenem Patientenessen rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Verzehrt ein in einem Krankenhaus langjährig beschäftigter und bislang unbescholtener Arbeitnehmer ein Stück einer Patientenpizza sowie einen nicht verbrauchten Rest einer Patientenportion Gulasch, rechtfertigt dies laut Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in aller Regel nicht dessen fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. In der Entscheidung ging es um einen seit 18 Jahren beschäftigten Krankenpflegehelfer einer Fachklinik. Der Beschäftigte genießt tariflichen Kündigungsschutz. Die Arbeitgeberin bezichtigte den Kläger, eine Ecke Pizza abgerissen und gegessen sowie einen Rest Gulasch verzehrt zu haben, welches beides den Patienten zugestanden hätte. Er habe zulasten der Patienten Vermögensdelikte begangen und deren besondere Schutzbedürftigkeit ausgenutzt. Der Kläger bestritt die Vorwürfe. Ohne vorherige Abmahnung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats fristlos. Der daraufhin vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht statt.
Die Berufung der Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Für die Prüfung eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung komme es nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens an. Zweck der fristlosen Kündigung dürfe nicht die Sanktion einer Vertragsverletzung sein, vielmehr diene sie der Vermeidung des Risikos weiterer arbeitsvertraglicher Verstöße. Bei den Vorwürfen des unerlaubten Verzehrs von Essensresten handele es sich zudem allenfalls um ein geringfügiges Eigentumsdelikt. Eine Abmahnung sei nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten sei oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handele, aufgrund derer die Hinnahme durch den Arbeitgeber erkennbar ausgeschlossen sei. Vorliegend stelle jedoch die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine unverhältnismäßige Reaktion auf die behaupteten Pflichtverletzungen dar. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, des langjährigen ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses und des äußerst geringen Wertes der Speisen habe jedenfalls auf eine Abmahnung nicht verzichtet werden können (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2010; Az.: 3 Sa 233/10).
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