Langjähriger Betriebsratsvorsitzender darf nicht wegen 3 Schrauben gekündigt werden
Vor dem Arbeitsgericht (ArG) Bonn ist jetzt die Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden gescheitert, der drei Schrauben seines Arbeitgebers an einen früheren Kollegen verschenkt hatte. Der 50 jährige Betriebsratsvorsitzende ist bereits seit mehr als 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig. In der Sache ging es um drei Schrauben im Wert von 28 Cent. Ob sie ihm diese drei Schrauben besorgen könnten, hatte ein früherer Arbeitskollege einige Mitarbeiter in deren Pause während der Spätschicht gefragt. Der erste Versuch scheiterte. Später kam der Betriebsratsvorsitzende dazu. Er ging zur Materialausgabe, gab dort an, die drei Schrauben für eine bestimmte Maschine zu brauchen und verschenkte die Schrauben an seinen Ex-Kollegen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, forderte er vom Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Der verweigerte die Zustimmung. Auf Antrag des Arbeitgebers sollte das Arbeitsgericht die Zustimmung jetzt durch Gerichtsentscheidung ersetzen.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Arbeitgebers zurück. Die Kammer betonte zwar ausdrücklich, dass auch ein Betrug über drei Schrauben zulasten des Arbeitgebers einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen könne. Es komme aber immer auf den konkreten Fall an. Hier habe vor allem die lange Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden eine große Bedeutung. Positiv bewertete das Gericht außerdem, dass der ertappte Betriebsratsvorsitzende nicht geleugnet, sondern sein Vorgehen sofort bedauert hatte. Nach Darstellung eines Sprechers des Gerichts folgt die Kammer mit dieser Entscheidung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ArG Bonn, Beschluss vom 21.10.2010; Az.: 1 BV 47/10).
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