Fehlende Aufenthaltsgenehmigung – Arbeitgeber muss Abschiebekosten tragen
Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter ohne Aufenthaltserlaubnis, muss er nach einem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) für die Kosten der Abschiebung aufkommen.
Ein Arbeitgeber hatte einen türkischen Staatsangehörigen, der illegal nach Deutschland eingereist war, als Küchenhilfe beschäftigt. Nach dessen Ausweisung und Abschiebung setzte die zuständige Behörde die zu zahlenden Abschiebungskosten auf rund 4.500 EUR fest.
Nach Ansicht des Gerichts haftet nach § 66 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) derjenige für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung, der Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, obwohl die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes nicht erlaubt war. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Kostenpflicht diene dem Schutz des Arbeitsmarktes und bezwecke die Bekämpfung der mit illegaler Beschäftigung häufig verbundenen sozialen Missstände.
Die Haftung des Arbeitgebers verlange, dass er die Rechtswidrigkeit der Beschäftigung kannte oder kennen musste, wobei jede Form der Fahrlässigkeit genüge. Daher müsse der Arbeitgeber vor der Einstellung eines Ausländers von sich aus zu prüfen, ob eine Befugnis zum Aufenthalt und auch zur Ausübung der konkreten Erwerbstätigkeit besteht, was immer voraussetze, dass er sich den Aufenthaltstitel beziehungsweise die Beschäftigungserlaubnis vorlegen lässt. Dies habe der Arbeitgeber hier versäumt. Deshalb müsse er die Kosten tragen. (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.09.2010, Az.: 11 LA 433/09).
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