Keine Freistellung für Gewerkschaftssitzungen
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, Mitarbeiter für Sitzungen des Ortsvorstands der Gewerkschaft freizustellen. Eine Arbeitnehmerin hatte von ihrem Arbeitgeber verlangt, sie während der monatlichen Vorstandssitzungen des IG-Metall-Ortsverbandes zwischen 12 und 18 Uhr unbezahlt freizustellen. Die Bundesrichter waren der Meinung, die Mitarbeiterin könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber sie von ihrer Arbeitspflicht entbindet, auch wenn die Teilnahme an den Vorstandssitzungen unter das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) fällt. Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages habe sie sich verpflichtet, während der vereinbarten Zeiten ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Damit habe sie ihr Grundrecht wirksam beschränkt und Einschränkungen ihrer privaten Lebensführung hingenommen. Zwar sei der Arbeitgeber bei der Festlegung der Arbeitszeiten zur Rücksichtnahme verpflichtet. Die Festlegung der Sitzungszeiten falle jedoch in den Verantwortungsbereich des Ortsvorstandes. Hier hätte die Mitarbeiterin versuchen müssen, die Termine zu beeinflussen (BAG, Beschluss vom 13.08.2010, Az.: 1 AZR 173/09).
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