Ärztliches Attest aus dem Ausland ist nicht immer als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geeignet
Nicht jedes ausländische ärztliche Attest berechtigt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland- Pfalz zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer zweimal für einen bestimmten Zeitraum von knapp 5 Wochen Urlaub beantragt. Der Urlaubsantrag wurde vom Arbeitgeber mit der Begründung abgelehnt, in der Ferienzeit dürften nur drei Wochen Urlaub genommen werden. Ein dritter Urlaubsantrag auf 3 Wochen für den benannten Zeitraum genehmigte der Arbeitgeber. Zu Beginn seines Urlaubs fuhr der Kläger dann in sein Heimatland Türkei. Nach Ablauf des Urlaubs erschien er nicht zur Arbeit. Er legte einen Monat später das Attest eines türkischen Krankenhauses nebst deutscher Übersetzung vor. Danach befand er sich 3 Tage vor Ende seiner regulären Urlaubszeit stationär im Krankenhaus mit dem Befund „pheripherige Vertigo, Hypertension/Kopfschmerzen durch starke Druck“. Nach der Entlassung seien 30 Tage Bettruhe empfohlen worden, anschließend sei er Kläger wieder arbeitsfähig. Die Arbeitgeberin zweifelte den Wahrheitsgehalt der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an und verweigerte die Entgeltfortzahlung, wogegen der Arbeitnehmer Klage erhob. Diese wurde vom Arbeitsgericht wie auch vom LAG Rheinland-Pfalz abgewiesen. Die Richter stellten fest, dass einem ärztlichen Attest zwar grundsätzlich ein hoher Beweiswert zukomme. Hier habe der Kläger jedoch nicht bewiesen, dass er im Anschluss an die Krankenhausbehandlung auch tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, ergäben sich erste Zweifel schon daraus, dass der Kläger für den überwiegenden Krankheitszeitraum zuvor zweimal erfolglos Urlaub beantragt hatte und dass die Arbeitsunfähigkeit in seiner letzten genehmigten Urlaubswoche eingetreten ist. Zweifelhaft sei aber auch schon die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst. Ungewöhnlich sei eine empfohlene 30tägige Bettruhe „nach bereits abgeschlossener Behandlung“. Es sei merkwürdig, dass bei einer derart schwerwiegenden Erkrankung, die eine 30tägige Bettruhe erfordere, keine weiteren Kontrolluntersuchungen vorgesehen worden seien. In diesem Fall müsse der Kläger die Arbeitsunfähigkeit daher auf andere Weise beweisen, was er nicht getan habe. Nach alledem bestehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010; Az.: 11 Sa 178/10).
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