Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfungen hemmen Verjährung nur bis zur Schlussbesprechung
Alle vier Jahre spätestens prüft die Deutsche Rentenversicherung bei jedem Arbeitgeber, ob er die Arbeitsentgelte zutreffend verbeitragt hat. Der vierjährige Turnus korrespondiert mit der Verjährung von Beitragsforderungen, sie sind in der Regel ebenfalls nach vier Jahren verjährt. Findet eine Betriebsprüfung statt, ist der Ablauf der Verjährung gehemmt, d.h. der bis zum ersten Tag der Prüfung noch nicht abgelaufene Verjährungszeitraum beginnt erst nach dem Ende der Betriebsprüfung wieder abzulaufen. Ein Landwirt hatte im Sommer von einem Betriebshilfsring zur Verfügung gestellte Hilfskräfte eingesetzt. Vier Jahre später im Herbst gewann ein Betriebsprüfer den Eindruck, dass die Helfer nicht beim Betriebshilfsring, sondern bei dem Landwirt selbst beitragspflichtig beschäftigt waren. Hierzu kündigte der Betriebsprüfer bei der Schlussbesprechung weitere Ermittlungen an. Sie zogen sich in die Länge und wurden erst zweieinhalb Jahre später, also fast sechs Jahre nach der Beschäftigung der Hilfskräfte, mit Beitragsnachforderungsbescheid über rund 4.500 € abgeschlossen. Dagegen hatte der Landwirt Klage erhoben und gegen das abschlägige Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) gab dem Kläger in einem gestern veröffentlichten Urteil recht. Die Verjährung sei für die Dauer einer Betriebsprüfung gehemmt. Die Zeit, die eine Betriebsprüfung in Anspruch nimmt, werde also nicht in die Frist mit eingerechnet. Im vorliegenden Fall habe die Betriebsprüfung mit der Schlussbesprechung geendet. Weder sei aus dem Prüf-Protokoll hervorgegangen, dass die Prüfung selbst in einem konkreten Punkt fortgesetzt werden sollte, noch war der Kläger nicht anderweitig von der gewollten Fortsetzung in Kenntnis gesetzt worden. Er durfte davon ausgehen, dass die Betriebsprüfung abgeschlossen war. Im zu entscheidenden Fall waren die Beitragsnachforderungsansprüche damit drei Monate nach der Betriebsprüfung verjährt (Bayerisches LSG, Urteil vom 20.04.2010, Az.: L 5 R 832/08).
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