Altersdiskriminierung: Klinikchef erhält wegen Nichtverlängerung des Anstellungsvertrags Schadenersatz
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat gestern dem ehemaligen Klinikchef der städtischen Krankenhaus-Gesellschaft Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung zugesprochen. Der ursprünglich mit dem Mediziner bestehende 5-Jahres-Vertrag war aus Altersgründen nicht verlängert worden war. Der Senat stellte fest, dass die städtischen Kliniken sämtliche materielle Schäden zu tragen hat, die aus der nicht erfolgten (Weiter-) Anstellung resultieren. Darüber hinaus ist eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 36.600,- € zu zahlen. Damit wurde erstmals dem Organ einer Gesellschaft (hier: GmbH-Geschäftsführer) ein entsprechender Ersatz wegen Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) zuerkannt. Der 1947 geborene Mediziner war vom 2004 bis September 2009 als medizinischer Geschäftsführer der städtischen Kliniken angestellt. Der Aufsichtsrat lehnte im Oktober 2008 eine Verlängerung der Anstellung über 5 Jahre hinaus ab, die Stelle wurde mit einem 41-jährigen Nachfolger besetzt. Der Geschäftsführer machte im Prozess geltend, seine erneute Bestellung sei allein aus Altersgründen gescheitert und begehrte Schadenersatz nach dem AGG. Die Kliniken zogen sich darauf zurück, dass man mit den fachlichen Leistungen des Geschäftsführers unzufrieden gewesen sei.
Das Gericht geht in der Urteilsbegründung davon aus, dass der Mediziner wegen seines Alters beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit behindert und somit benachteiligt worden sei. Dem früheren Klinikchef komme die gesetzliche Beweiserleichterung des AGG zugute; die Benachteiligung aus Altersgründen stehe aufgrund von Indizien fest, die die städtischen Kliniken im Prozess nicht widerlegt hätten. Die seinerzeitige Presseberichterstattung zeige auf, dass für die Nichtverlängerung des Vertrages die Tatsache von Bedeutung war, dass der Kläger das 60. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Die gegen ihn gefallene Entscheidung werde eindeutig in einen Zusammenhang damit gestellt, dass man ihn nicht für weitere fünf Jahre beschäftigen könne, ohne die für die Leistungsämter der Stadt vorgesehene Altersgrenze von 65 Lebensjahren zu überschreiten. Klarer könne man einen bestimmenden Einfluss des Altersfaktors nicht umschreiben. Die Kliniken könnten sich auch nicht darauf berufen, die Benachteiligung aus Altersgründen sei hier aus anderen Gründen gerechtfertigt gewesen, etwa weil es mit Rücksicht auf den Umbruch auf dem Gesundheitsmarkt um eine längerfristige Bindung eines neuen Geschäftsführers gegangen sei. Auch eine Vertragsverlängerung bis zum 65. Lebensjahr sei durchaus denkbar gewesen (OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010; Az.: 18 U 196/09).
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