LAG erklärt Kündigung wegen zweiter Eheschließung durch kirchlichen Arbeitgeber für unwirksam
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat gestern die Kündigung eines Arztes wegen dessen erneuter Eheschließung durch den kirchlichen Krankenhausträger für unwirksam erklärt. Die Kündigung sei unverhältnismäßig, weil der Arbeitgeber schon längere Zeit vorher von der neuen eheähnlichen Gemeinschaft des Mitarbeiters gewusst hatte, aber nicht tätig geworden war. Zum anderen sah es in der Kündigung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil diese nur Folge der Neuvermählung katholischer Arbeitnehmer war, während protestantische weiterbeschäftigt wurden. Das katholische Krankenhaus hatte sich darauf berufen, dass der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre bedinge. Der Arzt und seine erste Ehefrau lebten seit 2005 getrennt. Nachdem die Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, hatte er im August 2008 standesamtlich erneut geheiratet. Anfang 2009 leitete er bezüglich seiner ersten Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Im Berufungsverfahren konstatierte das LAG, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche auch durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu achten sei. Die erneute Eheschließung stelle an sich einen Pflichtverstoß und damit einen Kündigungsgrund dar. Allerdings müssten die Gerichte im Kündigungsschutzverfahren selbstverständlich grundlegende staatliche Rechtssätze beachten. Hier sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte aber unterschiedlich verfahre. Bei protestantischen Mitarbeitern würde bei einer erneuten Eheschließung nicht gekündigt. Zudem hielten die Richter dem Arbeitgeber vor, dass er bereits seit 2006 von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen habe. Es sei daher unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort kündige (LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2010; Az.: 5 Sa 996/09).
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