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Insolvenzverwalter darf Direktversicherungen der Arbeitnehmer nicht angreifen

16. Juni 2010

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich aktuell mit der Frage beschäftigen müssen, wem die Rechte aus einer vom Arbeitgeber (Insolvenzschuldner) zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis während des Insolvenzverfahrens endet. Maßgeblich hierfür ist nach Auffassung der Erfurter Richter, ob das im Versicherungsvertrag geregelte Bezugsrecht des Arbeitnehmers nach dem Versicherungsvertrag noch durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer widerrufen werden kann. Nur dann stehen die Rechte der Insolvenzmasse zu. Die zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherungen enthalten vielfach die Bestimmung, dass das Bezugsrecht nicht mehr widerruflich ist, es sei denn der Arbeitnehmer scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne dass die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen. Eine derartige Klausel ist daher entsprechend dem Betriebsrentenrecht auszulegen. Aufgrund eines Betriebsübergangs endet das Arbeitsverhältnis nicht. Der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses ist für den Erwerb gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften auch in der Insolvenz rechtserheblich. Damit liegen die Voraussetzungen eines „Ausscheidens“ des Arbeitnehmers nicht vor, wenn sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. In diesen Fällen kann der Verwalter die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht in Anspruch nehmen, insbesondere den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen. Deshalb war die hier entschiedene Klage eines Insolvenzverwalters, der vom Arbeitnehmer die Zustimmung zur Freigabe eines bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Betrages verlangte, letztendlich erfolglos und wurde abgewiesen (BAG, Urteil vom 15.06.2010;  Az.: 3 AZR 334/06).

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Widerruf, Insolvenzverwalter, Insolvenzmasse, Insolvenz, Direktversicherung, Arbeitnehmer, Altersvorsorge, 3 AZR 334/06
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