Rentenversicherung braucht orthopädischen Bürostuhl nicht zu zahlen
Laut einer gerade veröffentlichten Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Dresden hat eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Rentenversicherung für einen orthopädischen Bürostuhl. Die Klägerin (Grad der Behinderung 70) übt als Sachbearbeiterin eine ausschließlich sitzende Tätigkeit aus. Wegen ihrer erheblichen Rückenleiden und der damit einhergehenden Schmerzen beantragte sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen orthopädischen Bürostuhl. Der vom Arbeitgeber gestellte Stuhl lindere ihre Probleme nicht und entspreche auch nicht ihren Anforderungen. Die Rentenversicherung – wie auch jetzt das SG – lehnte den Antrag ab. Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasse nur die konkret erforderlichen Leistungen, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern oder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Der Klägerin genüge aus gesundheitlichen Gründen für sitzende Tätigkeiten ein ergonomischer Bürostuhl, wie er vom Arbeitgeber zwecks Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auch gesunden Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen ist. Falls der Klägerin ein solcher ergonomischer Bürostuhl bislang nicht zur Verfügung steht, liege die Ursache der Gefährdung oder Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit allein in einer mangelnden Arbeitsplatzausstattung durch den Arbeitgeber (SG Dresden, Urteil vom 29.03.2010; Az.: S 24 R 157/08).
- Kommentieren
- 9452 Aufrufe