Bußgeld – Übernahme durch Arbeitgeber ist kein beitragspflichtiger Arbeitslohn
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat laut einer aktuell veröffentlichten Entscheidung die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen (u. a. wegen Lenkzeitüberschreitungen) der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden war. Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2010; Az.: L 6 R 381/08).
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