Falsche Auskunft: Arbeitgeber kann schadenersatzpflichtig sein
Arbeitgeber haben laut gestriger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gegenüber ihren Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht einem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber – bei Vorliegen der entsprechenden Umstände - zum Schadensersatz verpflichtet sein. Es ging im Ausgangsfall um einen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, der während der Freistellungsphase (Blockmodell) in der Alterszeit noch einen beruflichen Aufstieg erreichen wollte. Vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hatte der Arbeitgeber dem Kläger auf dessen Frage ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Dennoch verweigerte er dem Kläger den Aufstieg aus genau diesem Grunde. Das Arbeitsgericht hatte seine Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Die Revision zum BAG führte hier zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts. Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell werde nach den hier einschlägigen tarifvertraglichen Regeln die für den Aufstieg notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren. Der Aufstieg stehe dem Kläger aber eben nicht als Schadensersatzanspruch zu. Zwar habe der Arbeitgeber eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt. Der Kläger habe jedoch nicht ausreichend darlegen können, dass er ohne die Pflichtverletzung des Arbeitgebers am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können (BAG, Urteil vom 04.05.2010; Az.: 9 AZR 184/09).
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