1-Euro-Jobber gewinnt Klage um Arbeitsplatz
Laut aktueller Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) kann ein nicht berücksichtigter Bewerber um eine Stelle eines öffentlichen Arbeitgebers verlangen, eingestellt zu werden, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind und seine Einstellung die einzig rechtmäßig Entscheidung der Behörde wäre. Hintergrund des Rechtsstreits war die Tätigkeit des schwerbehinderten Klägers im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II ( sogenannter 1-Euro-Job). Der Mitarbeiter hatte bei der beklagten Kommune im Archiv gearbeitet und gehofft, eine neu geschaffene, befristete Archivstelle zu erhalten. Tatsächlich hat der Arbeitgeber jedoch einen anderen, ebenfalls im Archiv tätigen 1-Euro-Jober auf dieser Stelle eingestellt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufung konnte der Mann erreichen, dass die beklagte Kommune ihn ebenfalls befristet einstellen muss. Die Kommune habe weder ein schriftliches Anforderungsprofil noch eine ordnungsgemäße Dokumentation ihrer Auswahlentscheidung erstellt . Diese Umstände führten zu einer Änderung der Vortragslast im Prozess. Weil der Arbeitgeber auch im Verfahren das fehlende Anforderungsprofil nicht nachgereicht hat, war von der Besteignung des Klägers im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG für die fragliche Stelle auszugehen, ohne dass er dies im Einzelnen belegen musste ( LAG Hessen, Urteil vom 23.04. 2010; Az.: 19/3 Sa 47/09).
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