Betriebsrat ausgebremst – Anzeigenredakteure sind Tendenzbeschäftigte
Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte, die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind laut gestriger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sogenannte Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt das Betriebsverfassungsgesetz die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Diese umfasst auch die Veröffentlichung von Werbeanzeigen und deren Gestaltung. Das BAG hat daher den Antrag eines Betriebsrats abgewiesen, der von der Arbeitgeberin verlangt hatte, es zu unterlassen, betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Anzeigenredaktion ohne seine Zustimmung durchzuführen. Die dort beschäftigten Redakteure seien Tendenzträger, da sie selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzeigensonderveröffentlichungen Einfluss nehmen können. Ihre Teilnahme an innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, das der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens dienlich ist. Der Betriebsrat hat daher nicht mitzubestimmen, soweit Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen (Beschluss vom 20. 04.2010; Az.: 1 ABR 78/08).
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