Diebstahlsverdacht – Vorgesetzter darf Aufhebungsvertrag mit Kündigungsdrohung untermauern
Laut Hessischem (LAG) Landesarbeitsgericht dürfen Vorgesetzte Mitarbeiter bei Diebstahls- oder Unterschlagungsverdacht mit fristloser Kündigung drohen, um sie zur Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag zu bewegen. Im Ausgangsfall hatte eine Testkäuferin nach ihrem Einsatz in einem Ladengeschäft gemeldet, die Verkäuferin habe 8 € Bargeld für zwei Zigarettenpackungen nicht ordnungsgemäß in der Kasse verbucht. Obwohl die Verkäuferin darauf bestand, dass sie nichts unterschlagen haben, unterschrieb sie den Aufhebungsvertrag. In ihrer Klage trug sie vor, sie sei mit einer Kündigungsandrohung widerrechtlich unter Druck gesetzt - was sie jedoch nicht beweisen konnte. Das LAG wies die Anfechtungsklage zurück und erklärte das Arbeitsverhältnis für beendet. Ein Vorgesetzter dürfe durchaus mit einer fristlosen Kündigung drohen, wenn in Anbetracht des Vorwurfs ein verständiger Arbeitnehmer an ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses denken kann. Anders als in Kündigungsschutzprozessen liege bei einer Anfechtung von Verträgen die Beweislast bei dem anfechtenden Arbeitnehmer (Hessisches LAG, Urteil vom 29.03.2010; Az.: 17 Sa 1303/09).
- 4139 Aufrufe