Zusatzurlaub von Schwerbehinderten muss auch bei Krankheit abgegolten werden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern seine Urlaubsrechtsprechung vertieft. Danach besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs. Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der neueren Rechtsprechung finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Die Tarifvertragsparteien können dagegen bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann. Im Ausgangsfall hatte ein erkrankter Außendienstmitarbeiter der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 2005 erfolglos verlangt, ihm den Urlaub für das Jahr 2004 zu gewähren. Im Revisionsverfahren beim BAG wurde nur noch über die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des übergesetzlichen Tarifurlaubs gestritten. Die Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs hatte im Unterschied zu der Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs Erfolg. Der tarifliche Mehrurlaub sei nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums untergegangen (BAG, Urteil vom 23. 03. 2010; Az.: 9 AZR 128/09).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Schwerbehindertenzusatzurlaub verfällt nicht bei Krankheit.
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