BAG bestätigt politische Betätigung des Betriebsrats
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich gestern grundsätzlich zu Fragen der politischen Betätigung von Betriebsräten geäußert. Im Ausgangsfall ging es um einen Betriebsrat, der 2003 anlässlich des Irak-Kriegs ein mit „Nein zum Krieg“ überschriebenes Schriftstück im Betrieb ausgehängt hatte. 2007 rief er die Mitarbeiter des Betriebs zur Beteiligung an einem Volksentscheid in Hamburg auf. Der Arbeitgeber versuchte gerichtlich, dem Mitarbeitervertreter diese Äußerungen zu untersagen. Dies gelang auch vor dem BAG nicht. An der begehrten Feststellung, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, im Betrieb Äußerungen zum Irak-Krieg abzugeben, bestehe kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers mehr. Der Antrag, mit dem festgestellt werden sollte, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, Mitarbeiter zur Teilnahme an politischen Wahlen oder Abstimmungen aufzufordern, sei unbegründet. Eine Aufforderung zur Wahlbeteiligung stellt keine parteipolitische Betätigung dar. Nur diese ist dem Betriebsrat – wie auch dem Arbeitgeber – gesetzlich verboten. Verstößt der Betriebsrat gegen das Neutralitätsgebot, begründet dies grundsätzlich aber keinen Unterlassungsanspruch. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht lediglich die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Dabei ist eine entsprechende gerichtliche Feststellung im Falle einer späteren Pflichtverletzung des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung. Voraussetzung für einen solchen Feststellungsantrag ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Streitfrage hat (BAG, Beschluss vom 17. 03. 2010; Az.: 7 ABR 95/08).
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