Streit um Versetzung – Inhalt des Arbeitsvertrags entscheidet
Aufgrund seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich gestern mit dem Fall einer Zeitungsredakteurin beschäftigen, die vom Ressort Reise/Stil in eine sogenannte Entwicklungsredaktion versetzt wurde. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien u. a. vereinbart, dass die Frau auch für andere Objekte tätig werden sollte, soweit dieses erforderlich sei. Die Erfurter Richter hielten die Versetzung dagegen für unrechtmäßig. Nach dem Arbeitsvertrag sei der Arbeitgeber nur berechtigt, der Beschäftigten eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehört nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem habe der Arbeitgeber der Klägerin keine anderen Produkte übertragen, sondern ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte entzogen (BAG, Urteil vom 23. 02. 2010; Az.: 9 AZR 3/09).
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