Kritische Äußerungen über Arbeitgeber berechtigen nicht zur Kündigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat jetzt über die 5. Kündigung eines Arbeitgebers entschieden, der damit auf kritische Äußerungen seines Arbeitnehmers ihm gegenüber reagierte. Der Beschäftigte hatte ihm „verschärfte Ausbeutung, Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte und menschenverachtende Jagd auf Kranke“ vorgeworfen. Auf diese Äußerungen stützte der Arbeitgeber 2002 die erste, und danach weitere vier Kündigungen. Im Laufe der langjährigen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien, die bis zum Bundesarbeitsgericht gingen, wiederholte der Kläger in abgewandelter Form in einem Internetbeitrag die bereits 2002 gemachten Äußerungen. Damit begründet der Arbeitgeber die fünfte Kündigung und beantragt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Das LAG ist der Auffassung, dass die verhaltensbedingte Kündigung unwirksam ist. Der dem Kläger zuzurechnende Internetbeitrag sei vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletze nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerungen im Zusammenhang mit den (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen sind. Sie rechtfertigen auch nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Eine Gesamtbewertung ließe nicht erkennen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010; Az.: 2 Sa 59/09).
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