Masseunzulänglichkeit - Abfindungsklage gegen Insolvenzverwalter scheitert trotz Sozialplan
Eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan ist laut aktueller Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unzulässig. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem aus einem zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter geschlossenen Sozialplan eine Abfindung von 18.000 € brutto zustand. Der Insolvenzverwalter hatte allerdings zwischenzeitlich Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Klage des Arbeitnehmers blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Zwar seien Forderungen aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellten Sozialplan Masseforderungen, die vorweg zu befriedigen sind. § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimme jedoch, dass eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung schlechthin unzulässig ist. Dies gilt auch für Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung aus einem vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan. Solche Ansprüche seien letztrangige Masseforderungen, die bei der Verteilung nach § 209 InsO keinerlei Rolle spielen. Einer Leistungsklage fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ein entsprechender Leistungstitel dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage wäre. Auch das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse lag nicht vor, weil der Insolvenzverwalter den Sozialplananspruch weder dem Grund noch der Höhe nach in Frage stellt (BAG, Urteil vom 21. Januar 2010; Az.: 6 AZR 785/08).
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