Abfindung wegen Jobverlust: Steueroptimale Gestaltung ist laut BFH zulässig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben. Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001 - die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Das Finanzamt wollte dies nicht akzeptieren, es muss sich aber jetzt dem Spruch der Münchener Richter beugen. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern (BFH, Urteil vom 11.11.09; Az.: IX R 1/09).
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