Landessozialgericht spricht Hartz IV-Empfänger vollständige Kostenübernahme für private Krankenversicherung zu
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) verpflichtet, vorläufig die Kosten für eine private Kranken- und Pflegeversicherung eines Hartz IV- Empfängers in voller Höhe zu bezuschussen. Die gesetzlich vorgesehene nur anteilige Bezuschussung der entsprechenden Beiträge hält der Senat für verfassungswidrig. Im Ausgangsfall ging es um eine ehemalige Inhaberin eines kleinen Reinigungsgeschäfts, die jetzt ALG II bezog. Die Frau war in der privaten Kranken-und Pflegeversicherung verblieben und musste zusätzlich von Ihren ALG II-Bezügen 173 € an diese leisten, da seit einer seit 2009 geltenden Vorschrift die Leistungen des Grundsicherungsträgers auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung auf 142,11 € beschränkt sind. Das LSG sieht durch die der Frau zum Leben verbleibenden 180 € die verfassungsrechtliche Untergrenze des sozialrechtlich zu sichernden Existenzminimums unterschritten. Der Senat hat sich daher aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für berechtigt und verpflichtet gehalten, der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzusprechen. (LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 03. 12. 2009; Az.: L 15 AS 1048/09 B ER).
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