Arbeitnehmerklage abgewiesen - Fehlende Rendite ist kein Argument gegen gesetzliche Rentenversicherungspflicht
Renditeerwägungen können eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht begründen. Dies entschied in einem gerade veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht (LSG). Im konkreten Fall ging es um einen Bankangestellten, der beantragt hatte, von der Pflicht zur Beitragszahlung in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit zu werden. Er begründete dies damit, dass seinen Beiträgen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüber stünden und sich zudem eine Negativrendite ergebe.
Sozial- Und Landessozialgericht bestätigten die Versicherungspflicht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung seien Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe ihres Arbeitseinkommens versicherungspflichtig. Dies verstoße – wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden habe - auch nicht gegen das Grundgesetz. Die gesetzliche Rentenversicherung könne gesellschaftliche Solidarität besser realisieren als eine rein private Kapitallebensversicherung. Sie einen sozialen Risikoausgleich zwischen Versicherten mit unterschiedlicher Lebenserwartung und unterschiedlichem Erwerbsminderungsrisiko sowie zwischen Versicherten mit und ohne Familienangehörigen. Nach Modellberechungen sei bei der Rentenversicherung bezüglich eines Durchschnittsverdieners keineswegs von einer Negativrendite auszugehen. (LSG Hessen, Urteil vom 10. 09. 2009; Az.:AZ L 8 KR 304/07).
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