BAG: Arbeitnehmer darf ohne vertraglichen Grund Sonntagsarbeit nicht verweigern
Ohne Darlegung besonderer Umstände und entsprechender vertraglicher Regelungen darf laut gerade veröffentlichter Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten zu müssen. Wenn die Vertragsparteien das Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive Regelung einschränken wollen, müssten hierfür besondere Anhaltspunkte bestehen. Das gilt auch für den Ausschluss gesetzlich und kollektivrechtlich erlaubter Sonn- und Feiertagsarbeit. Eine Konkretisierung auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage tritt nach Meinung der Erfurter Richter nicht allein deswegen ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit keine Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten hatte. Im entschiedenen Fall ging es um einen Automobilzulieferer, der Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen möchte, wenn eine diesbezügliche behördliche Ausnahmebewilligung erteilt werde. Der klagende Arbeitnehmer vertrat dagegen die Auffassung, er sei ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung nicht verpflichtet, an diesen Tagen arbeiten zu müssen. Aufgrund der langjährigen abweichenden Übung habe er zudem darauf vertrauen dürfen, nur an Werktagen arbeiten zu müssen (BAG, Urteil vom 15. 09. 2009, Az.: 9 AZR 757/08).
Weitere Informationen über das Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Arbeiten am Tag des Herrn: Ein „Muss“, wenn Sie als Chef die Genehmigung besitzen.
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