Bei falschen ehrverletzenden Kündigungsgründen können Arbeitnehmer Abfindung verlangen
Klagt der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine sozialwidrige Kündigung, kann er laut Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung je nach den Umständen geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung völlig haltloser Kündigungsgründe einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein abspricht. Der Arbeitgeber hatte der Pflegerin vorgeworfen, eine Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht und anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht. In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung berief er sich auf diese Vorwürfe und stellte fest, dass die Klägerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage der Frau stattgegeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Das Landesarbeitsgericht stellte dazu fest, dass die Kündigung wegen fehlender vorheriger Abmahnung sozialwidrig und der Auflösungsantrag sei begründet sei. Bei derart extremen Vorwürfen, die in ihrer Intensität nicht aufrechterhalten werden könnten, sei zu befürchten, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. 09. 2009, Az.:2 Sa 105/09).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Weiterarbeit unzumutbar – Abfindungsanspruch nach Vertragsauflösung.
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