Bei Betriebsstilllegung muss Behörde Kündigung einer Arbeitnehmerin in Elternzeit zustimmen
Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) hat jetzt entschieden, dass die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde dem Antrag auf Zulassung der Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers in aller Regel stattgeben muss, wenn der Betrieb stillgelegt worden ist. Die Arbeitnehmerin hatte im Dezember 2006 den Arbeitgeber informiert, dass sie im Januar ein Kind erwarte und nach Beendigung des Mutterschutzes drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Ende 2006 stellte die Firma den Geschäftsbetrieb ein. Anfang 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Februar 2007 beantragte der Insolvenzverwalter, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig zu erklären. Im April 2007 genehmigte der beklagte Freistaat Bayern die Kündigung mit der Einschränkung, sie dürfe erst zum Ende der Elternzeit oder frühestens zum Zeitpunkt der Löschung der Firma im Handelsregister wirksam werden. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) München abgewiesen. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Kündigung nur eingeschränkt zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Das BVerwG hat diese Entscheidung aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Kündigung uneingeschränkt zuzulassen. Bei der dauerhaften Stilllegung eines Betriebs liegt ein besonderer Fall im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vor, der die Arbeitsschutzbehörden ermächtigt, der Kündigung von Arbeitnehmern in Elternzeit zuzustimmen. Der Freistaat Bayern habe sein Ermessen hier fehlerhaft ausgeübt (BverwG, Urteil vom 30.09.2009, Az.: 5 C 32.08).
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