Kassiererin braucht nicht zu putzen
Eine Kassierein muss nach Ansicht des Arbeitsgerichts (ArbG) Frankfurt keine Reinigungstätigkeiten verrichten. Dies gilt nach aktueller Mitteilung der Nachrichtenagentur dpa auch dann, wenn der Vorgestzte dies eindeutig angewiesen hat. Im entschiedenen Fall ging es um einen Tankstellenpächter, dem das hessische Gericht untersagte, künftig derartige Anweisungen zu geben. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasse hier nur die arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Kassierens, nicht aber Putzaufgaben (ArbG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2009 Az.: 7 Ca 1692/09).
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