Überschreiten der Frist für Berufung auf Schwerbehinderung von 3 Tagen zulässig
Unterlässt es ein Arbeitnehmer nach dem Erhalt einer Kündigung, dem Arbeitgeber eine festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft mitzuteilen, kann er sein Recht, sich später im Prozess auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes zu berufen, verwirken. Regelmäßig wird hier eine Mitteilungsfrist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung angenommen.
Bei dieser Regelfrist handelt es sich laut einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München nicht um eine starre Frist als Ausschlussfrist. Deshalb sind je nach den Umständen des Einzelfalles geringfügige Überschreitungen von 3 Kalendertagen unschädlich.
Ein besonderer Umstand kann etwa die Kenntnis des Arbeitgebers von solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers sein, die nach ihrer Art den Schluss auf eine mögliche Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nahe legen (LAG München, Urteil vom 23.07.2009 Az.: 4 Sa 1049/08).
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