Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch bei Lohnerhöhungen
Der Arbeitgeber ist aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor. Ein Arbeitgeber hatte die Vergütung seiner Mitarbeiter um 2,5 % erhöht. Lediglich 14 Arbeitnehmer, darunter auch der Kläger, waren von der Erhöhung ausgeschlossen, weil sie sich nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Der übergangene Kläger klagte erfolglos auf Zahlung der Lohnerhöhung. Zwar war der Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er handelte aber nicht sachwidrig, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen (BAG, Urteil vom 15.07.2009, Az.: 5 AZR 486/08).
Weitere Informationen zu diesem Urteil erhalten Sie in unserem Beitrag Bei Lohnerhöhungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.
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