Kündigungsschreiben muss nicht persönlich übergeben werden
Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Kündigungsschreiben nicht persönlich übergeben werden muss. Ein Arbeitgeber hatte eine Mitarbeiterin damit beauftragt, die Kündigungserklärung gegenüber einem Arbeitnehmer in dessen Briefkasten zu werfen. Im Kündigungsschutzprozess gab der gekündigte Bäckereihelfer zu Protokoll, besagtes Schreiben nie erhalten zu haben. Das Gericht schenkte dieser Argumentation nur wenig Beachtung. Die Zeugin, die das Schreiben eingeworfen habe, sei glaubwürdig. Sie habe sich an Details aus der Umgebung der Wohnung erinnern können. Der Erhalt eines Kündigungsschreibens müsse nicht quittiert werden. Durch das persönliche Einwerfen in den Briefkasten gelange die Mitteilung in die Sphäre des betroffenen Arbeitnehmers und gehe somit rechtswirksam zu (ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2009, Az.: 7 Ca 1181/09).
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